angle-left Totalrevision Quellensteuerverordnung (QSV)

Totalrevision Quellensteuerverordnung (QSV)

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 24139) erstmals festgestellt, dass das schweizerische Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) verstösst. Betroffen sind in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland behalten. Werden diese Personen an der Quelle besteuert, stehen ihnen nicht die gleichen Abzüge zu wie erwerbstätigen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben und hier im ordentlichen Verfahren veranlagt werden. Bei Personen, die mehr als 90 Prozent ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen (sog. «Quasi-Ansässige»), stellt dies eine Verletzung des FZA dar.

In der Folge wurden mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich besteuerten Personen abzubauen und dadurch internationale Verpflichtungen einzuhalten.

Der Grosse Rat hat in der Märzsession 2020 in zweiter Lesung zur Steuergesetzrevision 2021 die nötigen Änderungen des bernischen Steuergesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten werden. Mit der vorliegenden Totalrevision der bernischen Quellensteuerverordnung werden die diesbezüglichen Ausführungsvorschriften zum Steuergesetz neu geregelt.

Wir haben gegen die vorgeschlagene neue Quellensteuerverordnung keine Einwände.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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